Verlaufsuntersuchungen, die entweder Tumorfreiheit bestätigen oder keine Therapieänderung zur Folge haben, unterliegen der Meldeberechtigung und werden nach KKN-DBestVO vom 14.12.2018 wie folgt vergütet:
Bezieht sich eine Meldung auf eine Untersuchung im Rahmen der Nachsorge, die während des Nachsorgezeitraumes durchgeführt wurde, erhalten Sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8 Euro. Dies gilt für höchstens eine Meldung je Patientin oder Patient im Kalenderjahr. […] Der Nachsorgezeitraum ergibt sich aus der für die jeweilige Krebsart herausgegebenen Leitlinien. […] Ergibt sich ein Nachsorgezeitraum aus den Leitlinien nicht, so ist von einem Nachsorgezeitraum von zehn Jahren auszugehen.
Sie finden die Tabelle mit den geltenden Nachsorgezeiträume für die einzelnen Krebsarten (auch) unter Ärzte > Melderhandbuch.