Rechtsgrundlagen
- Handlungsfeld 1: Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung
- Handlungsfeld 2: Weiterentwicklung der onkologischen Versorgungsstrukturen und der Qualitätssicherung
- Handlungsfeld 3: Sicherstellung einer effizienten onkologischen Behandlung
- Handlungsfeld 4: Stärkung der Patientenorientierung und Patienteninformation.
Ein wichtiges Ergebnis des Nationalen Krebsplans ist das am 9. April 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (kurz: Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz | KFRG) (öffnet sich in einem neuen Fenster).
Das KFRG folgt den Umsetzungsempfehlungen des Nationalen Krebsplans, indem es die Einrichtung regionaler klinischer Krebsregister, die als fachlich unabhängige Einrichtungen alle wichtigen, im Verlauf einer Krebserkrankung und ihrer Behandlung anfallenden Daten erfassen, in allen Bundesländern vorschreibt. Diese sollen fachlich unabhängig arbeiten, und sie sollen alle Behandlungsschritte sowie den individuellen Krankheitsverlauf jeder Patientin/jedes Patienten zentral erfassen. Durch das Gesetz werden einheitliche Voraussetzungen für die Erfassung des gesamten Behandlungsverlaufs von Krebspatientinnen/Krebspatienten einschließlich des Behandlungsergebnisses sowie für die Darstellung der Ergebnisqualität geschaffen. Die Länder regeln die erforderlichen Kooperationsstrukturen, die Prozesse zur Erhebung, Übermittlung und Auswertung von Daten zu Krebs und Krebsbehandlung, die Datenströme sowie landesspezifische Besonderheiten durch eigene (Ausführungs-)Gesetze.
Mit dem im September 2017 verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes in Niedersachsen (öffnet sich in einem neuen Fenster) sind die landesrechtlichen Grundlagen für die Umsetzung des KFRG auch in Niedersachsen gegeben.
Das Gesetz zur Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes in Niedersachsen enthält die eigentliche Aufgabenbeschreibung für das Klinische Krebsregister Niedersachsen (Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)) und die Regelungen zur Errichtung des KKN als eigenständige Rechtspersönlichkeit (Gesetz über die Anstalt „Klinisches Krebsregister Niedersachsen“ und die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen (GAnstKKN)).
Gesetze & Verordnungen
- Artikel 1 | Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN) (öffnet sich in einem neuen Fenster) – gültig ab 19.03.2024
- Artikel 2 | Änderung des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen
- Artikel 3 | Gesetz über die Anstalt „Klinisches Krebsregister Niedersachsen“ und die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen (GAnstKKN)
Die KKN-Datenbestimmungsverordnung (KKN-DBestVO) (öffnet sich in einem neuen Fenster) vom 14. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 262), geändert durch Verordnung vom 16.12.2020 (Nds. GVBl. S. 508) regelt die zu übermittelnden Basisdaten und die landesspezifischen Daten inkl. technischer Anforderungen, das Abrechnungsverfahren und die Aufwandsentschädigungen.
Die Datenverarbeitungsverordnung des KKN (KKN-DVerarbVO) (öffnet sich in einem neuen Fenster) wurde vom zuständigen Fachministerium im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl. Nr. 3/2019, S. 16) bekannt gemacht. Die Verordnung regelt die Grundsätze der Verarbeitung von Daten im Vertrauens- und im Registerbereich des KKN und im Austausch mit der Vertrauens- und der Registerstelle des EKN.