Gründung

Das Land Niedersachsen hob zum 1. Dezember 2017 eine neue Institution unter dem Namen KKN | Klinisches Krebsregister Niedersachsen aus der Taufe und realisierte damit die Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes (KFRG) auf Landesebene. Mit der Gründung des KKN als Anstalt des öffentlichen Rechts wird die Aufgabe der klinischen Krebsregistrierung von einer selbstständigen Landeseinrichtung unter der Fachaufsicht des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wahrgenommen.

Mehr lesen …

Geschichte

Seit dem Jahr 2000 gibt es in Niedersachsen ein etabliertes flächendeckendes epidemiologisches Krebsregister, seit 2013 mit genereller Meldepflicht. Klinische Krebsregister waren vor Verabschiedung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes vom
9. April 2013 weder rechtlich verankert noch bestanden landesweit einheitliche Regelungen zum Aufbau und zur Organisation.

Mehr lesen …

Rechtsgrundlagen

Hintergrund der landesweiten klinischen Krebsregistrierung ist eine bundesgesetzliche Vorgabe durch das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz vom 9. April 2013, welches die Bundesländer verpflichtet, flächendeckend klinische Krebsregister nach den Vorgaben des § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zu errichten. Dies bestand in der geforderten Form für Niedersachsen bisher nicht.

Mehr lesen …

Wissenschaftlicher Beirat

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 GKKN wurde bei dem KKN ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet, der dieses zu medizinischen Fragen berät, die die Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung durch die klinische Krebsregistrierung betreffen.

Mehr lesen …

Unterschiede

Im Gegensatz zur epidemiologischen Krebsregistrierung mit nur zwei Meldezeitpunkten wird in der klinischen Krebsregistrierung der gesamte Erkrankungsverlauf von Patientinnen/Patienten von der Diagnose über die einzelnen Therapieschritte bis zum Ende der Nachsorge bzw. bis zum Versterben inklusive auftretender Rezidive und Metastasen sowie dazugehöriger Sekundärtherapien und therapiebedingter Nebenwirkungen betrachtet.

Mehr lesen …

Aufgaben

Die gesetzlich beschriebenen Aufgaben sind weitestgehend selbsterklärend. So wie alle anderen klinischen Krebsregister hat auch das KKN die Aufgabe, fortlaufend und einheitlich personenbezogene Daten über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf – inklusive Nachsorge – von Krebserkrankungen einschließlich ihrer Frühstadien zu sammeln, zu verarbeiten, auszuwerten, teilweise zu veröffentlichen und für die Forschung zur Verfügung zu stellen.

Mehr lesen …

Ziele für Niedersachsen

Die Kooperation der betroffenen Ärztinnen/Ärzte, Krankenhäusern und weiterer Einrichtungen miteinander, aber und vor allem mit dem KKN ist elementar bei der konkreten Umsetzung der klinischen Krebsregistrierung und der Etablierung neuer Strukturen. Das KKN sieht sich dabei als Dienstleister für die Ärzteschaft und für die Patientinnen/Patienten.

Mehr lesen …

Finanzierung

Bei der Finanzierung des KKN wird zwischen der Aufbauphase und dem Routinebetrieb unterschieden. In der Aufbauphase erfolgt die Finanzierung aus Landesmitteln und durch die Förderung der Deutschen Krebshilfe. Im Routinebetrieb wird das KKN zu 90 Prozent aus Krankenversichertenbeiträgen und zu 10 Prozent aus Landesmitteln finanziert. Die Zahlung der fallbezogenen Regsiterpauschale durch die Krankenkassen ist an die Erfüllung von insgesamt 43 Kriterien gebunden.

Mehr lesen …

Karriere

Das KKN befindet sich personell noch im Aufbau. Daher sind wir oft auf der Suche nach qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. An dieser Stelle finden Sie jeweils aktuelle Stellenausschreibungen und Praktikumsangebote.

Mehr lesen …

Plattform § 65c

Die Plattform § 65c ist ein bundesweiter Zusammenschluss der klinischen Krebsregister gemäß § 65c SGB V. Das Expertengremium stimmt fachliche Fragestellungen und Verfahrensabläufe zwischen den klinischen Krebsregistern in den einzelnen Bundesländern ab und erarbeitet einheitliche Empfehlungen dazu.

Mehr lesen …