Die Höhe der Aufwandsentschädigung wurde im Februar 2015 im Rahmen eines Schiedsverfahrens in dem Dokument Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15. Dezember 2014 festgelegt.

Vereinbarungspartner waren der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.

Die Meldevergütung wird als Aufwandsentschädigung gewährt: Damit soll sichergestellt werden, dass der Dokumentations- und Meldeaufwand der Leistungserbringer abgegolten ist.

Melde­vergütungen, die das KKN den Leistungs­erbringerinnen / Leistungs­erbringern als Aufwands­entschädigung nach § 65c SGB V gewährt, unterliegen nicht der Umsatzsteuer, weil es sich um einen Teil der umsatzsteuerfreien Heilbehandlung handelt, das heißt, wenn nach Auswertung der Daten eine patienten­individuelle Rückmeldung erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungs­maßnahmen getroffen werden können.“

BMF-Schreiben vom 24. November 2016

Was ändert sich ab 01.01.2021 bei den Status­­meldungen?

Nachsorgeuntersuchungen, die Sie ab 01.01.2021 aufgrund einer Leitlinienempfehlung bei den Patientinnen/Patienten durchführen, sind meldepflichtig. Die Hintergründe haben wir für Sie kurz zusammengefasst.

Die Aufwandsentschädigung für meldepflichtige Statusmeldungen erfolgt durch die Krankenversicherungen. Die Dauer und die Häufigkeit der Entschädigung richten sich dabei nach der Empfehlung des Leitlinienprogramms Onkologie.

Falls die Leitlinie Nachsorgeuntersuchungen mehr als einmal pro Jahr empfiehlt, erhalten Sie für jede vollständige Verlaufsmeldung zu empfohlenen Nachsorgeuntersuchungen eine Aufwandsentschädigung. Nachsorgeuntersuchungen außerhalb des Leitlinienprogramms sind meldeberechtigt mit Einverständnis der Patientin/des Patienten, dafür erhalten Sie jedoch keine Aufwandsentschädigung.

Wann erhalte ich die Aufwands­entschädigung?

Für Meldungen an das Krebsregister erhalten Sie nach interner Bearbeitung und Prüfung durch den Kostenträger eine Aufwandsentschädigung. Den Bearbeitungsstand jeder einzelnen Meldung können Sie im Melderportal nachverfolgen:

  • in der Tumorhistorie der Patientin/des Patienten
  • im Reiter Meldungen unter „alle Meldungen“

„In Bearbeitung VB“ heißt beispielsweise, dass die Meldung aktuell im Vertrauensbereich (VB) des KKN bearbeitet wird. Eine Übersicht aller möglichen Status-Angaben finden Sie im Dokument Wiederkehrende Symbole im Melderportal oder im Melderhandbuch.

Künftig wird eine quartalsweise Abrechnung erfolgen, sodass Sie die Aufwandsentschädigung immer in dem auf die Übermittlung folgenden Quartal erhalten.

Sie können sich automatisch vom Melderportal per E-Mail erinnern lassen, wenn eine Abrechnung Ihrer Meldungen erfolgt ist. Aktivieren Sie dazu die Benachrichtigung für Aufwandsentschädigungen in den Systemeinstellungen des Melderportals und geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an. Hilfestellung zu den Systemeinstellungen finden Sie im Melderhandbuch.

Was muss bei Versicherungsdaten beachtet werden?

Sie können eine Aufwandsentschädigung nur für Meldungen mit vollständigen, aktuellen Versichertendaten der Petientin/des Patienten erhalten. Dazu gehören:

  • die IK-Nummer der Krankenkasse. Eine Übersicht finden Sie zum Beispiel im Melderportal bei der Patientenerfassung oder unter dem Reiter „Datenrückmeldung“ in der Übersicht „Krankenkassen“.
  • die Versichertennummer. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung besteht diese Nummer aus einem Großbuchstaben gefolgt von neun Ziffern und ist eine Pflichtangabe zu jeder Patientin/jedem Patienten. Private Versicherungsunternehmen vergeben unterschiedlich strukturierte oder teilweise gar keine individuellen Versichertennummern. Geben Sie diese Nummern trotzdem unbedingt mit an, wenn sie Ihnen vorliegen.

Hinweis: Privatpatient oder Selbstzahler?

Eine privat versicherte Person ist kein Selbstzahler, auch wenn sie die medizinischen Leistungen zunächst selbst bezahlt. Privat Versicherte oder Empfänger von Beihilfen erhalten eine (teilweise) Erstattung ihrer Ausgaben; Selbstzahler hingegen kommen für ihre medizinische Behandlung gänzlich selbst auf.

Bitte achten Sie bei Meldungen an das KKN auf die vollständige Angabe der Kostenträger, damit die Meldungen entsprechend vergütet werden können. Bei Patientinnen/Patienten, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, benötigen wir zwingend die Angabe des Versicherungsunternehmens.

Die Patientin/der Patient ist privat versichert oder erhält Unterstützung von einer Beihilfestelle?

In diesem Fall wählen Sie bitte den IK-Schlüssel der zutreffenden Privatversicherung oder Beihilfestelle aus der Liste der Krankenversicherungen aus. Wenn möglich, ergänzen Sie zusätzlich die Versichertennummer der Patientin/des Patienten.

Die Patientin/der Patient ist privat versichert, aber der Name der Versicherung ist nicht bekannt?

Bitte wählen Sie den Ersatzcode 970000022 „privatversichert, Kasse unbekannt“ aus.

Die Patientin/der Patient ist nicht krankenversichert, sondern bezahlt seine Behandlungen selbst?

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ausländische Erkrankte für eine medizinische Behandlung nach Deutschland reisen und ihre Behandlungskosten selbst tragen. Bitte wählen Sie in solchen Fällen den Ersatzcode 970000011 „Selbstzahler“ aus.

Hinweis: Berufsgenossenschaft ist keine Krankenkasse

Bitte beachten Sie, dass eine Berufsgenossenschaft nicht als Krankenversicherung zählt. Vielmehr bitten wir um die Angabe der konkreten Krankenversicherung (GKV/PKV) der Patientin/des Patienten. Eine Berufsgenossenschaft an sich ist in der Auswahlliste im Melderportal auch nicht hinterlegt. Daher der Hinweis an dieser Stelle, dass die Berufsgenossenschaft nicht die Krankenversicherung der Patientin/des Patienten ist. Die Berufsgenossenschaft trägt möglicherweise die Kosten der Krebsbehandlung, die Patientin/der Patient ist dennoch bei einer GKV oder PKV versichert und dies bitten wir, im Melderportal anzugeben.

Wie lese ich die Informationen zur Aufwands­entschädigung im Melder­portal?

Im Reiter „Datenrückmeldung“ in der Übersicht „Aufwandsentschädigung“ werden die Abrechnungen nach so genannten Abrechnungsläufen aufgeteilt. Ein Abrechnungslauf umfasst dabei alle gemeldeten Patientinnen/Patienten desselben Kostenträgers bzw. bei gesetzlich Versicherten derselben Krankenkasse, da wir verpflichtet sind, mit den Krankenkassen einzeln abzurechnen.

Zu jedem Abrechnungslauf werden Ihnen diese Daten angezeigt:

  • Abrechnungslauf-Nr.: Fortlaufende Nummer, unter der der Abrechnungslauf im Vertrauensbereich des KKN geführt wird
  • Datum: Datum, an dem die Überweisung veranlasst wurde (die Wertstellung auf Ihrem Konto kann aufgrund von Bankbearbeitungszeiten einige Tage nach diesem Datum liegen)
  • Art: Kostenträgergruppe für die enthaltene Aufwandsentschädigung
  • Gesamtbetrag: Betrag in Euro, der Ihnen aus diesem Abrechnungslauf überwiesen wurde
  • Anzahl Meldungen: Anzahl an Meldungen von Ihnen, die in diesen Abrechnungslauf eingegangen sind
  • Kontoinhaber und IBAN: Kontoverbindung, auf die die Aufwandsentschädigung überwiesen wurde
  • Forderungsnummer: Referenznummer zur Buchung, die auch auf Ihrem Kontoauszug abgedruckt wird

Wenn Sie weitere Details zu den Meldungen in dem Abrechnungslauf erfahren wollen, öffnen Sie die Detailansicht per Doppelklick auf den entsprechenden Abrechnungslauf. Die Detailansicht zeigt Ihnen zu jeder im Abrechnungslauf berücksichtigten Meldung:

  • Meldung-ID: identifizierende Nummer der Meldung
  • Patienten-Nr.: Nummer der Patientin/des Patienten, zu dem die Meldung erfasst wurde
  • Meldeanlass: Anlass der Meldungsabgabe an das KKN
  • Übermittelt am: Datum, an dem Sie die Meldung an das KKN übermittelt haben
  • Paket-Nr.: individuelle Nummer des Übermittlungspakets, mit dem die Meldung übermittelt wurde
  • Begründung: Angabe, warum die Meldung vergütet wurde
  • Meldungstyp: DM = Diagnosemeldung, TUK = Tumorkonferenzmeldung (nur für Schnittstellen), TM = Therapiemeldung, VM = Verlaufsmeldung, PM = pathologischer Befund
  • Betrag: Aufwandsentschädigung für die einzelne Meldung
  • Abgerechnet am: Datum, an dem die Überweisung veranlasst wurde (die Wertstellung auf Ihrem Konto kann aufgrund von Bankbearbeitungszeiten einige Tage nach diesem Datum liegen).

Warum erhalte ich mehrere Einzelbuchungen?

Das KKN nimmt künftig eine quartalsweise Abrechnung der eingegangenen Meldungen vor. Dennoch werden Sie auf Ihrem Konto unter Umständen mehrere Einzelbuchungen feststellen. Die Abrechnung und Verbuchung erfolgt KKN-intern nach dem Kostenträger, der die Aufwandsentschädigung erstattet. Das sind:

  • Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung: die gesetzlichen Krankenkassen (GKV)
  • Für Versicherte der privaten Krankenversicherung: die privaten Krankenversicherer (PKV)
  • Für Verlaufsmeldungen mit Meldeanlass Statusmeldung („unauffällige Nachsorgen“) bis Meldeanlassdatum 31.12.2020: das Land Niedersachsen (STM)

Für Meldungen, die nur an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen meldepflichtig sind: das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (EKN)

Im Melderportal unter „Aufwandsentschädigungen“ zeigt Ihnen die Spalte Art an, zu welchem Kostenträger der jeweilige Abrechnungslauf gehört. Die Spalte Forderungsnummer ermöglicht Ihnen die Zuordnung zu einzelnen Buchungen, denn diese erscheint auch im Verwendungszweck. Die Forderungsnummer beginnt je nach Art mit KKNMV, PKVMV, EKNMV oder STMMV und hat 20 Stellen, z. B. KKNMV000000000000358.

Um Ihnen die Zuordnung zu erleichtern, regen wir außerdem an, dass die meldepflichtigen Personen in ihren Melderstammdaten einen mit der Buchhaltung abgestimmten Verwendungszweck festlegen. Dieser könnte beispielsweise enthalten:

  • Abteilungsnamen
  • Arztnamen
  • Kostenstelle

Der Verwendungszweck kann jederzeit im Melderportal in den Melderstammdaten geändert werden. Achten Sie bitte darauf, dass der selbst gewählte Verwendungszweck nicht zu lang ist (Empfehlung: max. 20 Zeichen). Wie Sie Ihre Melderstammdaten ändern können, wird im Melderhandbuch beschrieben.

Schaubild Abrechnung

Woher bekomme ich Bescheinigungen über die gezahlten Aufwands­entschädigungen?

Bescheinigungen zu den Aufwandsentschädigungen werden über das Melderportal bereitgestellt. Klicken Sie im Reiter „Datenrückmeldung“ auf „Aufwandsentschädigung“. Über die Schaltfläche „Bescheinigung drucken“ exportieren Sie die Bescheinigung als PDF. Nutzen Sie den Filter am linken Rand, um Ihre Auswahl einzuschränken. Sie sind Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in der Buchhaltung und möchten die Belege für die Aufwandentschädigungen selbst abrufen, statt sie von den Melderinnen und Meldern zu erhalten? Dann benötigen Sie einen Benutzerzugang im Melderportal. Über die Startseite des Melderportals kann ein solcher Benutzerzugang über „Zugang beantragen“ und „Registrierung eines weiteren Benutzers“ angelegt werden. Für die Registrierung ist die 9-stellige Melder-ID der Ärztin bzw. des Arztes, dessen Authentifizierungscode sowie Ihre Benutzerangaben, insbesondere eine Emailadresse, notwendig.

Meine Meldungen sind als „nicht honoriert“ gekennzeichnet, warum?

Sollten in Ihren Meldungen Angaben fehlen, kontaktieren wir Sie per Korrekturanforderung oder Nachricht. Dennoch kann es vorkommen, dass eine Meldung nicht vergütet wird, zum Beispiel:

  • Es handelt sich um die Mindestangaben zum Tumor. Diese stellen allein keine vergütungsfähige Meldung dar, sind aber die Voraussetzung, um eine Diagnose-, Therapie- oder Verlaufsmeldung zu erfassen. Sie erkennen sie daran, dass das Feld „Meldeanlass“ leer ist.
  • Es handelt sich um eine Tumorkonferenz-Meldung. Diese Meldungen sind meldeberechtigt und von der Aufwandsentschädigung ausgeschlossen.
  • Die Meldung wurde von der Krankenkasse beanstandet. Wir kontaktieren die Krankenkasse, wenn wir der Meinung sind, dass es sich um eine Fehleinschätzung handelt, oder Sie als Melder, wenn Daten nachgefragt werden müssen. Konnten wir die Beanstandung klären, wird die Meldung über einen neuen Abrechnungslauf abgerechnet.

Weitere Hinweise liefert Ihnen die Spalte „Begründung“.

BegründungBedeutung/Beispiele
Nicht zu honorieren, da von der Krankenkasse beanstandetKann bei Meldungen von gesetzlich Versicherten auftreten. Sollten wir mit der Beanstandung nicht einverstanden sein, weil wir ein Missverständnis oder einen technischen Fehler bei der Krankenkasse vermuten, kontaktieren wir die Krankenkasse. Sollten uns von Ihnen Angaben fehlen, kontaktieren wir Sie. Diese Meldungen würden anschließend über einen neuen Abrechnungslauf abgerechnet.
Nicht zu honorieren, da ungültiger MeldeanlassDer Meldeanlass passt nicht zum Meldungstyp (z. B. bei Diagnosemeldung anders als „Diagnose“). Informationen zu den passenden Meldeanlässen finden Sie im Melderhandbuch. Ist gleichzeitig die Spalte „Meldeanlass“ leer, bezieht sich die Angabe auf die Mindestangaben zum Tumor, die allein keine vergütungsfähige Meldung darstellen. Die Aufwandsentschädigung erhalten Sie für die anschließend erfasste Verlaufs- oder Therapiemeldung.
Nicht zu honorieren, da MehrfachmeldungDie Meldung wurde uns mehrfach übermittelt, aber es wird nur eine Version abgerechnet. Achten Sie deshalb unbedingt darauf, nur die Leistungen zu melden, die sie in Ihrer Einrichtung erbracht haben.
Nicht zu honorieren, da die Meldung bereits über eine andere Version abgerechnet wurdeDie Meldung wurde von Ihnen mehrfach übermittelt und bereits über eine vorherige Version abgerechnet.
Nicht zu honorieren, da neuere Version vorliegtDie Meldung wurde von Ihnen mehrfach übermittelt und wird über die neuere Version abgerechnet.
Nicht zu honorieren, da korrekte Angabe zum Kostenträger fehltIn der Meldung wurden keine Daten zum Kostenträger (Versicherung der Patientin/des Patienten ) genannt.
Nicht zu honorieren, da die unauffällige Nachsorge außerhalb des Nachsorgezeitraums liegtDie Statusmeldung liegt außerhalb des Nachsorgezeitraums für diese Entität.
Nicht zu honorieren, da in diesem Kalenderjahr bereits eine unauffällige Nachsorge abgerechnet wurdeFür diese Patientin/diesen Patienten haben Sie für dieses Kalenderjahr bereits eine unauffällige Nachsorge gemeldet und eine Aufwandsentschädigung erhalten (gilt nur für Meldungen mit Meldeanlass bis 31.12.2020).
Nicht zu honorieren lt. EKNDer Diagnosecode der Meldung ist nur an das EKN meldepflichtig. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an das EKN.
Mammographie-Screenings sind von der Aufwandsentschädigung ausgeschlossenNach § 9 Abs. 2 GKKN wird eine Aufwandsentschädigung nur gezahlt, wenn die Meldenden „[…] nicht anderweitig eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung für ihre Meldung erhalten […]“ haben. In der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie / KFE-RL) ist eine solche anderweitige Vergütung für Diagnosemeldungen zu Brustkrebserkrankungen, die im Rahmen einer Screening-Untersuchung diagnostiziert werden, in § 21 Abs. 2 geregelt.
Nicht zu honorieren, da sonstiger Grundz. B. Tumorkonferenzmeldungen , Meldungen mit einem Leistungsdatum vor dem Produktivbetrieb des KKN am 01.07.2018, unplausible Meldungen, bei denen Sie uns nicht auf die Korrekturanforderung geantwortet haben.