Für vollständige und korrekte Meldungen zu in der Einrichtung erbrachten Leistungen zahlt das KKN den Meldenden eine Aufwandsentschädigung aus. Die Höhe der Aufwandsentschädigung pro Meldung ist bundesweit einheitlich festgelegt.
Meldungsart | Aufwandsentschädigung für Meldungen mit Leistungsdatum bis 31.01.2024 | Aufwandsentschädigung für Meldungen mit Leistungsdatum ab 01.02.2024 |
Diagnosemeldung Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung Leistungsdatum = Diagnosedatum | 18 Euro | 19,50 Euro |
Verlaufsmeldung Meldung von Verlaufsdaten Leistungsdatum = Datum der Verlaufsuntersuchung | 8 Euro | 9 Euro |
Therapiemeldung Meldung von Therapie- und Abschlussdaten Leistungsdatum = Therapiebeginn- oder Therapieende-Datum | 5 Euro | 9 Euro |
Pathologiemeldung Meldung eines histologischen oder labortechnischen oder zytologischen Befundes Leistungsdatum = Datum der Befundung | 4 Euro | 4,50 Euro |
Die Höhe der Aufwandsentschädigung wurde im Februar 2015 im Rahmen eines Schiedsverfahrens in dem Dokument Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15. Dezember 2014 festgelegt.
Vereinbarungspartner waren der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.
2024 traten die Vereinbarungspartner erneut zusammen und hoben die Aufwandsentschädigungsbeträge in der Vereinbarung über die Meldevergütung für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach ³ 65c Absatz 6 Satz 4 SGB V vom 09.01.2024 an. Für Meldungen mit einem Leistungsdatum ab dem 01.02.2024 gelten damit die in der Tabelle ersichtlichen Beträge.
Abrechnung der Meldungen im KKN
Die im KKN empfangenen Meldungen werden zunächst intern geprüft. Meldungen, die vom KKN als abrechnungsfähig eingestuft wurden, werden anschließend pro Kostenträger zu einem Abrechnungslauf zusammengestellt. Die Kostenträger prüfen die eingereichten Meldungen und überweisen dem KKN die Aufwandsentschädigung für die Meldenden oder senden eine Beanstandung. Die Aufwandsentschädigung zahlt das KKN an die Meldenden aus.
Die Abrechnung und Verbuchung erfolgt KKN-intern nach dem Kostenträger, der die Aufwandsentschädigung erstattet. Das sind
• für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung: die gesetzlichen Krankenkassen (GKV)
• für Versicherte der privaten Krankenversicherung: die privaten Krankenversicherer (PKV)
• für Verlaufsmeldungen mit Meldeanlass Statusmeldung („unauffällige Nachsorgen“) bis Meldeanlassdatum 31.12.2020: das Land Niedersachsen (STM)
• für Meldungen, die nur an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen meldepflichtig sind: das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (EKN)
Im Melderportal unter „Aufwandsentschädigungen“ zeigt Ihnen die Spalte „Art“ an, zu welchem Kostenträger der jeweilige Abrechnungslauf gehört. Die Spalte „Forderungsnummer“ ermöglicht Ihnen die Zuordnung zu einzelnen Buchungen, denn diese erscheint auch im Verwendungszweck.
Die Forderungsnummer beginnt je nach Art mit KKNMV , PKVMV, EKNMV oder STMMV und hat 20 Stellen, z. B. KKNMV000000000000358.
Um Ihnen die Zuordnung zu erleichtern, regen wir an, dass die meldepflichtigen Personen in ihren Melderstammdaten einen mit der Buchhaltung abgestimmten Verwendungszweck festlegen. Dieser könnte beispielsweise enthalten:
• Abteilungsnamen
• Arztnamen
• Kostenstelle
Der Verwendungszweck kann jederzeit im Melderportal in den Melderstammdaten geändert werden. Achten Sie bitte darauf, dass der selbst gewählte Verwendungszweck nicht zu lang ist (max. 20 Zeichen). Wie Sie Ihre Melderstammdaten ändern können, entnehmen Sie bitte unserem digitalen Handbuch.
Bescheinigungen über gezahlte Aufwandsentschädigungen
Ihre Abrechnungen können Sie im Melderportal einsehen. Unterstützung dazu finden Sie im Handbuch im Abschnitt Aufwandsentschädigung.
Bescheinigungen zu den Aufwandsentschädigungen werden über das Melderportal bereitgestellt. Klicken Sie im Reiter „Datenrückmeldung“ auf „Aufwandsentschädigung“. Über die Schaltfläche „Bescheinigung drucken“ exportieren Sie die Bescheinigung als PDF. Nutzen Sie den Filter am linken Rand, um Ihre Auswahl einzuschränken.
Sie sind Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in der Buchhaltung und möchten die Belege für die Aufwandentschädigungen selbst abrufen, statt sie von den Melderinnen und Meldern zu erhalten?
Dann benötigen Sie einen Benutzerzugang im Melderportal. Über die Startseite des Melderportals kann ein solcher Benutzerzugang über „Zugang beantragen“ und „Registrierung eines weiteren Benutzers“ angelegt werden. Für die Registrierung ist die 9-stellige Melder-ID der Ärztin oder des Arztes, deren oder dessen Authentifizierungscode sowie Ihre Benutzerangaben, insbesondere eine E-Mail-Adresse, notwendig.
Falls Sie als Melderin oder Melder ausscheiden, wird Ihr Zugang zum Melderportal gesperrt. Laden Sie sich vor der Sperrung alle Bescheinigungen über Aufwandsentschädigungen aus dem Melderportal herunter, falls Sie die Bescheinigungen für Ihre Buchhaltung benötigen, oder richten Sie für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einen Benutzerzugang ein (s. Registrierungsanleitung), damit diese oder dieser Zugriff auf die Bescheinigungen hat.
Ohne aktiven Zugang können wir keine Auskunft zu Aufwandsentschädigungen erteilen.
Umsatzsteuer
Die Regelungen zur Umsatzsteuerpflicht wurden vom Bundesfinanzministerium 2016 und zuletzt 2017 klargestellt. Hinweise dazu finden Sie auch in unserem Handbuch.
Meldevergütungen, die das KKN den Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern als Aufwandsentschädigung nach § 65c SGB V gewährt, unterliegen nicht der Umsatzsteuer, weil es sich um einen Teil der umsatzsteuerfreien Heilbehandlung handelt, das heißt, wenn nach Auswertung der Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können.“
BMF-Schreiben vom 24. November 2016
Meldungen, zu denen keine Aufwandsentschädigung ausgezahlt wird
Die Aufwandsentschädigung wird nur für vollständige und korrekte Meldungen ausgezahlt. Sollten in Ihren Meldungen Angaben fehlen, kontaktieren wir Sie per Korrekturanforderung oder Nachricht. Dennoch kann es vorkommen, dass eine Meldung nicht vergütet wird, zum Beispiel:
- Es handelt sich um die Mindestangaben zum Tumor. Diese stellen allein keine vergütungsfähige Meldung dar, sind aber die Voraussetzung, um eine Diagnose-, Therapie- oder Verlaufsmeldung zu erfassen. Sie erkennen sie in der Abrechnungsübersicht daran, dass das Feld „Meldeanlass“ leer ist.
- Es handelt sich um eine Tumorkonferenz-Meldung. Diese Meldungen sind meldeberechtigt und von der Aufwandsentschädigung ausgeschlossen.
- Die Meldung wurde von der Krankenkasse beanstandet. Wir kontaktieren die Krankenkasse, wenn wir der Meinung sind, dass es sich um eine Fehleinschätzung handelt, oder Sie als Melder, wenn Daten nachgefragt werden müssen. Konnten wir die Beanstandung klären, wird die Meldung über einen neuen Abrechnungslauf abgerechnet.
Weitere Hinweise liefert Ihnen die Spalte „Begründung “.
Begründung | Bedeutung/Beispiele |
Nicht zu honorieren, da von der Krankenkasse beanstandet | Kann bei Meldungen von gesetzlich Versicherten auftreten. Sollten wir mit der Beanstandung nicht einverstanden sein, weil wir ein Missverständnis oder einen technischen Fehler bei der Krankenkasse vermuten, kontaktieren wir die Krankenkasse. Sollten uns von Ihnen Angaben fehlen, kontaktieren wir Sie. Diese Meldungen würden anschließend über einen neuen Abrechnungslauf abgerechnet. |
Nicht zu honorieren, da ungültiger Meldeanlass | Der Meldeanlass passt nicht zum Meldungstyp (z. B. bei Diagnosemeldung anders als „Diagnose“). Informationen zu den passenden Meldeanlässen finden Sie im Handbuch. Ist gleichzeitig die Spalte „Meldeanlass“ leer, bezieht sich die Angabe auf die Mindestangaben zum Tumor, die allein keine vergütungsfähige Meldung darstellen. Die Aufwandsentschädigung erhalten Sie für die anschließend erfasste Verlaufs- oder Therapiemeldung. |
Nicht zu honorieren, da Mehrfachmeldung | Die Meldung wurde uns mehrfach übermittelt, aber es wird nur eine Version abgerechnet. Achten Sie deshalb unbedingt darauf, nur die Leistungen zu melden, die sie in Ihrer Einrichtung erbracht haben. |
Nicht zu honorieren, da die Meldung bereits über eine andere Version abgerechnet wurde | Die Meldung wurde von Ihnen mehrfach übermittelt und bereits über eine vorherige Version abgerechnet. |
Nicht zu honorieren, da neuere Version vorliegt | Die Meldung wurde von Ihnen mehrfach übermittelt und wird über die neuere Version abgerechnet. |
Nicht zu honorieren, da korrekte Angabe zum Kostenträger fehlt | In der Meldung wurden keine Daten zum Kostenträger (Versicherung der Patientin/des Patienten ) genannt. |
Nicht zu honorieren, da die unauffällige Nachsorge außerhalb des Nachsorgezeitraums liegt | Die Statusmeldung liegt außerhalb des Nachsorgezeitraums für diese Entität. Eine Auflistung der Nachsorgezeiträume finden Sie im Handbuch. |
Keine Leitlinienempfehlung zur Nachsorge | Für die angegebene Tumorentität gibt es bisher keine Leitlinienempfehlung zur Nachsorge. Sie können diese Meldungen mit Einwilligung der Patientin/des Patienten trotzdem an das KKN übermitteln, erhalten dafür jedoch keine Aufwandsentschädigung (so genannte Meldeberechtigung). |
Nicht zu honorieren, da in diesem Kalenderjahr bereits eine unauffällige Nachsorge abgerechnet wurde | Für diese Patientin/diesen Patienten haben Sie für dieses Kalenderjahr bereits eine unauffällige Nachsorge gemeldet und eine Aufwandsentschädigung erhalten (gilt nur für Meldungen mit Meldeanlass bis 31.12.2020). |
Nicht zu honorieren lt. EKN | Der Diagnosecode der Meldung ist nur an das EKN meldepflichtig. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an das EKN. |
Mammographie-Screenings sind von der Aufwandsentschädigung ausgeschlossen | Nach § 9 Abs. 2 GKKN wird eine Aufwandsentschädigung nur gezahlt, wenn die Meldenden „[…] nicht anderweitig eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung für ihre Meldung erhalten […]“ haben. In der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie / KFE-RL) ist eine solche anderweitige Vergütung für Diagnosemeldungen zu Brustkrebserkrankungen, die im Rahmen einer Screening-Untersuchung diagnostiziert werden, in § 21 Abs. 2 geregelt. |
Leistung durch anderen Leistungserbringer | Sie haben in der Meldung „Eigene Leistung = nein“ angegeben, da die Leistung nicht in Ihrer Einrichtung erbracht wurde. Eine Aufwandsentschädigung können Sie nur für Meldungen zu eigenen Leistungen erhalten. |
Nicht zu honorieren, da sonstiger Grund | z. B. Tumorkonferenzmeldungen , Meldungen mit einem Leistungsdatum vor dem Produktivbetrieb des KKN am 01.07.2018, unplausible Meldungen, bei denen Sie uns nicht auf die Korrekturanforderung geantwortet haben. |
Fragen & Antworten
Stimmt es, dass ich für die Mindestangaben allein keine Aufwandsentschädigung erhalte?
Ja. Eine gültige Meldung besteht aus den Patientendaten, den Mindestangaben und einer Diagnose-, Pathologie-, Therapie- oder Verlaufsmeldung. Im Melderportal müssen Sie die Patientenangaben und Mindestangaben nur einmalig pro Patientin und Patient erfassen und können dann mehrere Diagnose-, Therapie- und/oder Verlaufsmeldungen erfassen. Melden müssen Sie nur die Leistungen, die Sie in Ihrer Einrichtung selbst erbracht haben (Eigene Leistung = Ja).
Was hat sich zum 1. Januar 2021 bei den Statusmeldungen geändert?
Nachsorgeuntersuchungen, die Sie ab 01.01.2021 aufgrund einer Leitlinienempfehlung bei den Patientinnen/Patienten durchführen, sind meldepflichtig. Die Hintergründe haben wir für Sie kurz zusammengefasst.
Die Aufwandsentschädigung für meldepflichtige Statusmeldungen erfolgt durch die Krankenversicherungen. Die Dauer und die Häufigkeit der Entschädigung richten sich dabei nach der Empfehlung des Leitlinienprogramms Onkologie.
Falls die Leitlinie Nachsorgeuntersuchungen mehr als einmal pro Jahr empfiehlt, erhalten Sie für jede vollständige Verlaufsmeldung zu empfohlenen Nachsorgeuntersuchungen eine Aufwandsentschädigung. Nachsorgeuntersuchungen außerhalb des Leitlinienprogramms sind meldeberechtigt mit Einverständnis der Patientin/des Patienten, dafür erhalten Sie jedoch keine Aufwandsentschädigung.
Was ist bei der Angabe von Versichertendaten zu beachten?
Es ist zwingend erforderlich, bei den Daten der Patientin oder des Patienten Angaben zur Krankenversicherung zu machen. Der onkologische Basisdatensatz unterscheidet zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (GKV, inklusive Angabe der Versichertennummer), privater Krankenversicherung (PKV, ggf. mit Beihilfeunterstützung) und sonstigen Versicherungen.
Sollten sich Patientendaten ändern, z. B. Wechsel der Krankenkasse oder Namensänderung durch Heirat, denken Sie daran, die Patientendaten zu aktualisieren. Infos zur Änderung von Patientendaten finden Sie auf unsere Seite mit den Fragen & Antworten.
Versicherungsart | Krankenversicherungsunternehmen | Versichertennummer |
---|---|---|
gesetzlich (GKV) | Angabe verpflichtend. Die IK-Nummer beginnt in der Regel mit 10 gefolgt von sieben weiteren Zahlen. Im Melderportal steht in der Suche und unter Datenrückmeldung – Krankenkassen eine Übersicht der Versicherungsunternehmen zur Verfügung | Angabe verpflichtend. Besteht in der Regel aus einem Großbuchstaben gefolgt von neun Zahlen. |
privat (PKV) | Angabe verpflichtend. IK-Nummer beginnt in der Regel mit 16 gefolgt von sieben weiteren Zahlen. Im Melderportal steht in der Suche und unter Datenrückmeldung – Krankenkassen eine Übersicht der Versicherungsunternehmen zur Verfügung. | Angabe erwünscht. Kein einheitliches Format. |
beihilfeberechtigt | Zuerst Angabe der privaten Ergänzungsversicherung wie bei Privatversicherten, dann zusätzliche Angabe des Beihilfeträgers im Feld „Beihilfeträger“. | Angabe erwünscht. Kein einheitliches Format. |
Asylbewerberin, Asylbewerber, Geflüchtete | Angabe des Ersatzcodes 970100001 „Asylbewerber (ohne Krankenversicherung)“ | keine Angabe erforderlich |
Kostenträger ohne IK-Nummer | Angabe des Ersatzcodes 970001001 „Kostenträger ohne IK-Nummer (z. B. Gefängnisinsasse)“ | keine Angabe erforderlich |
Berufsgenossenschaft | Eine Berufsgenossenschaft zählt nicht als Krankenversicherung. Die Berufsgenossenschaft trägt möglicherweise die Kosten der Krebsbehandlung, die Patientin oder der Patient ist dennoch bei einer GKV oder PKV versichert und dies bitten wir, im Melderportal anzugeben. | |
Patientin oder Patient trägt die Kosten vollständig selbst | Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ausländische Erkrankte für eine medizinische Behandlung nach Deutschland reisen und ihre Behandlungskosten selbst tragen. Bitte wählen Sie in solchen Fällen den Ersatzcode 970000011 „Selbstzahler“ aus. Bitte beachten Sie, dass Privatpatienten keine Selbstzahler sind, sondern Sie bei diesen das private Versicherungsunternehmen auswählen müssen. | keine Angabe erforderlich |
keine Information zur Krankenversicherung | Versuchen Sie, die Angaben zu ermitteln. Für Meldungen ohne Angaben zum Kostenträger kann keine Aufwandsentschädigung ausgezahlt werden. Falls sich keine Versichertendaten ermitteln lassen, wählen Sie den Ersatzcode 970000099 „Keine Angaben zum Kostenträger“ aus. | keine Angabe erforderlich |
Wann erhalte ich die Aufwandsentschädigung?
Für Meldungen an das Krebsregister erhalten Sie nach interner Bearbeitung und Prüfung durch den Kostenträger eine Aufwandsentschädigung. Den Bearbeitungsstand jeder einzelnen Meldung können Sie im Melderportal nachverfolgen:
- in der Tumorhistorie der Patientin/des Patienten
- im Reiter Meldungen unter „alle Meldungen“
„In Bearbeitung VB“ heißt beispielsweise, dass die Meldung aktuell im Vertrauensbereich (VB) des KKN bearbeitet wird. Eine Übersicht aller möglichen Status-Angaben finden Sie im Dokument Wiederkehrende Symbole im Melderportal oder im Melderhandbuch.
Künftig wird eine quartalsweise Abrechnung erfolgen, sodass Sie die Aufwandsentschädigung immer in dem auf die Übermittlung folgenden Quartal erhalten.
Sie können sich automatisch vom Melderportal per E-Mail erinnern lassen, wenn eine Abrechnung Ihrer Meldungen erfolgt ist. Aktivieren Sie dazu die Benachrichtigung für Aufwandsentschädigungen in den Systemeinstellungen des Melderportals und geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an. Hilfestellung zu den Systemeinstellungen finden Sie im Melderhandbuch.