Tumore unsicheren und unbekannten Verhaltens
Neuerkrankungen mit Tumoren mit einem ICD-10 Code D37 bis D48 unterliegen seit längerem der Meldepflicht an das EKN. Über das Melderportal können Sie bereits jetzt Meldungen zur Diagnose einschließlich der histopathologischen Sicherung solcher Erkrankungen übermitteln.
Das Paritätische Gremium GKV-Spitzenverband – Klinische Krebsregister nach SGB V § 65c hat am 14.11.2017, also nach Verabschiedung des GKKN, einige dieser Erkrankungen als für die klinische Krebsregistrierung meldepflichtig definiert. Die entsprechende Anpassung wird zum Jahresbeginn 2021 in der Datenbestimmungsverordnung (KKNDBestVO) in Niedersachsen vorgenommen.
Ab 01.01.2021 ist somit zusätzlich zu den Diagnosemeldungen auch die Übermittlung von Meldungen zu Therapie und Verlauf für Erkrankungen mit folgenden ICD-10-Diagnosen erforderlich:
- D39.1 Neubildung unsicheren/unbekannten Verhaltens: Ovars
- D41.4 Neubildung unsicheren/unbekannten Verhaltens: Harnblase
- D42.- Neubildung unsicheren/unbekannten Verhaltens: Meningen
- D43.- Neubildung unsicheren/unbekannten Verhaltens: Gehirn und ZNS
- D44.3 Neubildung unsicheren/unbekannten Verhaltens: Hypophyse
- D44.4 Neubildung unsicheren/unbekannten Verhaltens: Ductus craniopharyngealis
- D44.5 Neubildung unsicheren/unbekannten Verhaltens: Epiphyse
- D45 Polycythaemia vera
- D46.- Myelodysplastische Syndrome
- D47.1 Chronische myeloproliferative Krankheit
- D47.3 Essentielle (hämorrhagische) Thrombozythämie
- D47.4 Osteomyelofibrose
- D47.5 Chronische Eosinophilen-Leukämie [Hypereosinophiles-Syndrom]
Nachsorgeuntersuchungen
Meldepflichtig gemäß § 6 Abs. 1 Satz GKKN waren bislang Verlaufsänderungen mit einer Abänderung der Therapie, insbesondere durch Rezidive, Metastasen, Progress, Remission oder unerwünschte Nebenwirkungen.
Meldungen zu Verlaufsuntersuchungen, die Tumorfreiheit ergeben oder keine Änderung der Therapie nach sich ziehen, unterlagen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 bislang der Meldeberechtigung. Die Übermittlung solcher Meldungen war freiwillig, hierfür war die Einwilligung der Betroffenen erforderlich.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung aus Landesmitteln lag wie für die meldepflichtigen therapierelevanten Verlaufsänderungen bei 8 Euro.
Um fundierte Aussagen über den Verlauf von Tumorerkrankungen auch im Falle von Tumorfreiheit oder Verläufen ohne Progress, Rezidiv oder Metastasierung treffen zu können, unterliegen Meldungen zu Nachsorgeuntersuchungen gemäß Leitlinienprogramm Onkologie (verfügbar unter https://www.leitlinienprogrammonkologie.
de) künftig einer Meldepflicht gemäß § 6 GKKN. Für Sie bedeutet das Folgendes:
- Für die Übermittlung dieser Meldungen ist künftig keine Einwilligung mehr erforderlich. Es reicht die Information der Betroffenen, z. B. mit unserem aktualisierten Patienteninformationsblatt, welches Sie weiterhin kostenfrei bestellen können.
- Aufwandsentschädigungen zu Nachsorgeuntersuchungen gemäß Leitlinienprogramm Onkologie werden künftig nicht mehr aus Landesmitteln, sondern wie die anderen meldepflichtigen Meldeanlässe über das KKN aus Mitteln der Krankenversicherungsträger ausgeschüttet.
- Auch für Nachsorgeuntersuchungen gilt ab 01.01.2021 die Meldefrist gemäß § 5 Abs. 4 GKKN; diese beträgt weiterhin zwei Wochen nach Vorliegen aller für die Meldung erforderlichen Informationen.
- Statusmeldungen für unauffällige Nachsorgeuntersuchungen, die Sie bis zum 31.12.2020 erbracht haben, können Sie weiterhin über das Meldeportal übermitteln, sofern Ihnen die Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Für diese Anlässe gilt die Meldeberechtigung und daher greift nicht das übliche Verfahren der Vergütung. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir solche Statusmeldungen aus organisatorischen Gründen nur zeitlich begrenzt abrechnen können und bitten daher um Übermittlung bis spätestens zum 30.6.2021.
- Werden die Leistungen nach dem 01.01.2021 erbracht und die Meldungen dann unter den Bedingungen der Meldepflicht abgegeben, erfolgt die Vergütung wie für alle meldepflichtigen Meldungen.