Die Erfassung von Daten zum Gesundheitszustand eines Menschen ist sehr sensibel. Daher werden Sie als betroffene Patientin/betroffener Patienten von Ihrer behandelnden Ärztin/von Ihrem behandelnden Arzt oder Zahnärztin/Zahnarzt über die Meldung an das KKN und EKN informiert und aufgeklärt. Erst danach darf die Meldung an das KKN verschickt werden. Diese Pflicht zur Patienteninformation haben Pathologen in ihrer Eigenschaft als diagnostizierende Ärztinnen/Ärzte nicht.

Sie als Patientin/Patient haben jederzeit ein Recht auf Auskunft gegen­über dem KKN und dem EKN. Das heißt, Sie können jederzeit erfragen, ob und welche Eintragungen zu Ihrer Person in einem der Krebsregister gespeichert sind.

Dafür müssen Sie ein Formular vollständig ausfüllen, unterschreiben und bei einer der behandelnden Ärztinnen/einem der behandelnden Ärzte oder Zahnärztinnen/Zahnärzte abgeben. Diese/dieser sendet das Formular ein und informiert Sie auch über die Rückmeldung aus den Krebsregistern. Das Formular ist auf den Internetseiten des jeweiligen Registers verfügbar.

Die Auskunft ist für Sie kostenfrei.

Im Rahmen der Patienten-information kann Ihnen ein mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz abgestimmter Patienteninformationsflyer ausgehändigt werden.

Die Patienteninformationen gibt es auch in den Fremdsprachen Englisch, Französisch, Russisch und Türkisch.

Hier können Sie das Formular zur Patientenauskunft herunterladen.