Lesen Sie hier: Änderung der Meldepflicht ab 01.01.2021

Jede Ärztin/jeder Arzt und jede Zahnärztin/jeder Zahnarzt, die/der in der onkologischen Versorgung tätig ist, das heißt entweder eine bösartige Tumorerkrankung oder eine gutartige Tumorerkrankung des zentralen Nervensystems diagnostiziert, behandelt oder eine Statusänderung im Verlauf inklusive Tod durch die Tumorerkrankung diagnostiziert, ist sowohl an das EKN als auch an das KKN meldepflichtig. Das KKN erfasst neben Diagnosedaten auch Behandlungs- und Verlaufsdaten.

Meldepflicht

Nach dem GKKN sind alle in Niedersachsen tätigen Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte zu einer Meldung verpflichtet, die Tumorerkrankungen* feststellen oder behandeln. Die Diagnose von Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens ist ebenfalls meldepflichtig. Je nach Diagnose gilt die Meldepflicht dem KKN oder dem EKN. Bei einem Verdacht soll noch keine Meldung abgesetzt werden; erst, wenn die Melderin/der Melder einen fundierten Kenntnisstand darüber hat, dass eine solche Erkrankung vorliegt.

Wer als Nutzerin oder Nutzer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Tumorerkrankung diagnostiziert oder eine betroffene Person deswegen behandelt, hat dies nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und des § 6 an das KKN zu melden.“

§ 5 Absatz 1 GKKN

Demnach sind auch die für die Versorgung von Krebspatientinnen/Krebspatienten zuständigen Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen oder andere ärztliche Einrichtungen der onkologischen Versorgung in Niedersachsen dazu verpflichtet, Angaben über Neuerkrankungen an das KKN zu melden und die für Erfüllung der Meldeverpflichtung zuständigen ärztlichen Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner zu benennen.

Eine explizite Einwilligung in die Datenübermittlung bei meldepflichtigen Anlässen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Meldepflichtige Meldeanlässe sind die Diagnose einer Tumorerkrankung, eine Untersuchung im Verlauf, aus der sich eine Therapieänderung ergibt, sowie der Beginn, das Ende und die Änderung einer Therapie (§ 6 GKKN) sowie Nachsorgeuntersuchungen gemäß der onkologischen Leitlinie.

Die Patientinnen/Patienten sind über den Inhalt der Meldung, das Widerspruchsrecht gegen die Wiedergewinnung von pseudonymisierten identifizierenden Daten sowie das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt aufzuklären.

Die Meldepflicht kann einer kooperierenden Einrichtung übertragen oder bei mehreren Meldepflichtigen in einer Institution durch eine zu benennende Person erfüllt werden. Die Meldepflicht nach GEKN wird durch die Meldung an das KKN im Regelfall mit erfüllt.

Seit dem 1. Juli 2018 werden Meldungen für beide Krebsregister – KKN und EKN – über ein webbasiertes Melderportal elektronisch entgegengenommen. In einer gemeinsamen Datenannahmestelle der Vertrauensstelle des EKN und des Vertrauensbereichs des KKN werden je nach Zuständigkeit der Register die Daten verarbeitet.

Für die Verarbeitung von Daten, die der Meldepflicht unterliegen, ist keine Einwilligung der betroffenen Person, sondern lediglich die Information durch die Melderin/den Melder erforderlich.

Für die Übermittlung so genannter meldeberechtigter Meldeanlässe, im Einzelnen sind das unauffällige Verlaufsmeldungen außerhalb der Leitlinienempfehlung und Daten zu Tumorkonferenzmeldungen (§ 7 GKKN), sind Sie hingegen nur mit der Einwilligung der betroffenen Person berechtigt. Die dazu notwendige Einwilligungserklärung finden Sie am Ende des Patienteninformationsflyers.

Meldeanlässe

Die Meldepflicht an das KKN wird durch folgende Meldeanlässe ausgelöst:

  • Diagnose einer Krebserkrankung
  • Histopathologische, zytologische, molekularpathologische oder autoptische Sicherung der Diagnose
  • Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme
  • Therapierelevante Änderung im Erkrankungsverlauf, insbesondere das Wiederauftreten der zu behandelnden Krebserkrankung (insbesondere Auftreten von Rezidiven oder Metastasen, Voranschreiten oder Rückbildung der Tumorerkrankung oder unerwünschte Wirkungen)
  • Nachsorgeuntersuchungen ab 01.01.2021 gemäß Leitlinienprogramm Onkologie, die Tumorfreiheit ergeben oder keine Abänderung der Therapie nach sich ziehen
  • Tod der Patientin/des Patienten mitverursacht durch eine Tumorerkrankung.

Nicht-melanotische Hauttumore (C44, D04), bestimmte Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens und Tumore bei betroffenen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden nicht im KKN, sondern nur im EKN registriert. Die Meldungen zu diesen Erkrankungen werden auch über das gemeinsame Melderportal erfasst und in der gemeinsamen Datenannahmestelle des EKN und KKN von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des EKN bearbeitet.

Voraussetzung für den zu übermittelnden Datensatz ist der einheitliche onkologische Basisdatensatz von der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID), der einen bundesweit einheitlichen Standard für alle Tumorarten definiert und die Voraussetzung für eine einheitliche Erfassung und Auswertung schafft.

Für einige Krebsarten wie das Mammakarzinom, das Kolorektale Karzinom und das Prostatakarzinom wurden tumorspezifische Module eingefügt.

Meldeberechtigung

Um seine grundlegende Aufgaben noch besser zu erfüllen, benötigt das KKN auch solche Angaben zu der Erkrankung, für die eine Meldeberechtigung, aber keine Meldepflicht vorliegt. Dies gilt z. B., wenn der Erkrankungsfall im Rahmen einer Tumorkonferenz erörtert wurde, aber auch für Nachsorgeuntersuchungen, die bei der Patientin/dem Patienten Tumorfreiheit bestätigen und für die keine Nachsorgeempfehlung in einer Leitlinie gegeben wird.

Solche Daten sind für die weiteren Auswertungen sehr wichtig, weil vor allem Verlaufsdaten für die Beurteilung der Behandlungsqualität entscheidend sind. Hier besteht keine Meldepflicht; Sie als behandelnde Ärztin/ behandelnder Arzt dürfen dem KKN diese Daten jedoch mit der schriftlichen Einwilligung der Patientin/des Patienten übermitteln.

Das Einwilligungsformular für Daten mit Meldeberechtigung finden Sie am Ende des Patienteninformationsflyers.

*Tumorerkrankungen

im Sinne von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Frühstadien sowie gutartigen Neubildungen, die vom Zentralnervensystem nach Kapitel II der Internationalen Klassifizierung der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) ausgehen sowie bestimmte Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens.

Hier finden Sie eine praktische einseitige Übersicht zur Melderregistrierung.