Förder- bzw. Krebs­register­pauschale

Bei der Finanzierung wird zwischen der Aufbauphase und dem Echtbetrieb unterschieden. In der Aufbauphase erfolgt die Finanzierung aus Landesmitteln und durch die Förderung der Deutschen Krebshilfe. Im Echtbetrieb wird das KKN zu 90 Prozent aus Krankenversicherten­beiträgen und zu 10 Prozent aus Landesmitteln finanziert. Das bedeutet im Einzelnen: Die Krankenversicherungs- und Beihilfeträger übernehmen insgesamt 90 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten und leisten dafür für jeden gemeldeten förderfähigen Neuerkrankungsfall eine fallbezogene Betriebskostenpauschale. Für die verbleibenden Investitions- und Betriebskosten müssen die Bundesländer selber aufkommen.

Das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz | KFRG definiert nicht nur das Aufgabenspektrum, welches die klinischen Krebsregister zu erfüllen haben, sondern legt auch fest, wie deren Betrieb finanziert werden soll. Demnach fördern die gesetzlichen Krankenkassen die klinischen Krebsregister, indem sie für jede registrierte Neuerkrankung eine Pauschale an das betreffende klinische Krebsregister zahlen. Für diese Pauschale waren anfänglich 119 Euro (im Jahr 2013) angesetzt; sie wurde und wird jedoch jährlich angeglichen – entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV: 123 Euro im Jahr 2015, 125 Euro im Jahr 2016. Für 2017 beträgt die Pauschale 128,08 Euro und 131,18 Euro für 2018. Damit sollen 90 Prozent der durchschnittlichen pro gemeldeter Neuerkrankung angesetzten Betriebskosten abgedeckt werden. Von der Förder­pauschale unabhängig wird die Meldevergütung durch das KKN an die Meldenden zusätzlich ausgeschüttet.

Die Zahlung der Förderpauschale ist an die Erfüllung von Kriterien gebunden, die seitens des GKV-Spitzenverbandes (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) unter Beteiligung der Leistungs­erbringerinnen / Leistungs­erbringer, der Fachgesellschaften, der Patientenvertreter, des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Bundesländer entwickelt wurden. Dadurch soll ein Mindestmaß an Qualität aller klinischen Krebsregister und deren Daten garantiert werden, sodass eine Nutzung der Daten im Sinne des KFRG bundesweit möglich ist. Die Erfüllung der Förderkriterien ist ab 1. Januar 2018 Voraussetzung für die Zahlung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale durch die Krankenkassen. Für den vorherigen Zeitraum wird die Registerpauschale unabhängig von der Erfüllung der Förderkriterien gezahlt.

Die Krankenkassen dürfen nur dann die klinischen Krebsregister dauerhaft finanzieren, wenn diese voll arbeitsfähig sind. Arbeitsfähig heißt in diesem Kontext, dass die klinischen Krebsregister alle Förderkriterien des GKV-Spitzenverbandes erfüllen. Die Krankenkassen hatten einen entsprechenden Auftrag, erstmals Ende 2017 zu prüfen, ob dies der Fall ist. Sollten in einem Bundesland noch nicht alle Kriterien erfüllt werden, hat der Gesetzgeber derzeit eine Nachbesserungsfrist bis Ende 2018 eingeräumt.

Die Aufgaben der Klinischen Landes­auswertungs­stelle (§ 12 GKKN) werden zusätzlich aus Landesmitteln finanziert.


Förder­voraussetzungen

Das KKN muss seinerseits eine fachliche und personelle Unabhängigkeit sowie eine eigene Budgetverantwortung nachweisen beziehungsweise garantieren. Außerdem müssen umfangreiche Voraussetzungen erfüllt sein, bevor ein gemeldeter Neuerkrankungsfall als vollständig erfasst und damit als förderfähig anerkannt wird. Bei Versäumnissen oder Ungenauigkeiten beim Aufbau der Organisation, der Abläufe oder der Datenerfassung und Datenverarbeitung bei den Meldenden sowie im KKN kann dies unter Umständen dazu führen, dass die Gewährung der Pauschale abgelehnt wird. Dies würde bei einer geschätzten Fallzahl von rund 60.000 pro Jahr zu erheblichen Fehlbeträgen führen, die aus dem Landeshaushalt ausgeglichen werden müssten.

Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die von den Kassen gewährte Förderpauschale sich ausschließlich auf die Erfassung und Verarbeitung in einem bundesweit einheitlichen Datensatz bezieht. Gesetzlich ist hierfür der von der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID) entwickelte ADT/GEKID-Basisdatensatz inklusive seiner organspezifischen Zusatzmodule festgelegt. Landesrechtlich festgelegte, zusätzlich zu verarbeitende Daten, die durch Erhebung und Verarbeitung Ressourcen in den Registern verbrauchen, dürfen nicht für die Berechnung der Betriebskostenpauschale angebracht werden. Die Aufgaben der Landesauswertungsstelle werden zusätzlich aus Landesmitteln finanziert.

Der bundesweite Auf- und Ausbau klinischer Krebsregister wird von der Deutschen Krebshilfe mit insgesamt 7,2 Millionen Euro unterstützt. Auf Niedersachsen entfällt dabei ein Investitionskostenzuschuss in Höhe von 483.921 Euro für die Jahre 2016 und 2017; auch für diese Mittel ist ein Förderkriterienkatalog zu erfüllen.


Meldevergütung

Mit dem KFRG tritt eine bundeseinheitliche Meldevergütung in Kraft, die durch den GKV-Spitzenverband, gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung die Höhen der einzelnen Meldevergütungen, die nach der Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister an die Meldenden ausgeschüttet werden, festlegt.

Die Leistungs­erbringer bekommen für ihre Dokumentationen und Meldungen die Meldevergütung; diese zahlt das Krebsregister an die Melder aus und stellt sie ihrerseits der jeweiligen Krankenkasse in Rechnung.


Keine Umsatzsteuerpflicht für Meldevergütungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 SGB V für Meldungen an klinische Krebsregister Stellung genommen. Demnach sind Tumormeldungen eines Arztes für ein klinisches Krebsregister steuerfrei, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können. Den Meldungen an das klinische Krebsregister stehen Tumormeldungen an epidemiologische Krebsregister gegenüber, die der reinen Dokumentation dienen – diese sind keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen.